Führer von Sportbooten müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am See- oder Binnenschifffahrtsfunk durch den Besitz des SRC oder UBI nachweisen.
SRC – Funkbetriebszeugnis (See)
Der SRC berechtigt zur Teilnahme am Seefunkdienst im Frequenzbereich UKW
[einschließlich weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem].
UBI – Sprechfunkzeugnis (Binnen)
Der UBI berechtigt zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk im Frequenzbereich UKW.
Weitere Informationen zum Sprechfunkzeugnis findet Ihr unter Führerscheininfo
Ihr erlernt den sicheren Umgang mit genau der Funkanlage, auf der Ihr schließlich auch geprüft werdet.


Es empfiehlt sich im Anschluss an den SRC gleich den UBI zu machen.
In einem Aufbaukurs werden die Kenntnisse für den UBI vermittelt.
Die Prüfung organisieren wir ebenfalls für Euch.
Die Praxisübungen
finden an den Prüfungsgeräten DS-100/ICM-503 statt!
Schiffsführer, die ohne das gültige Funkbetriebszeugnis am Funkverkehr teilnehmen, machen sichstrafbar. Seit dem 01.01.2010 wird der Nichtbesitz eines Funkbetriebszeugnisses als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
Die meisten Charteryachten besitzen aus Sicherheitsgründen ein Funkgerät an Bord. Auch Schiffsführer von Charterbooten sind von der Sportseeschifferscheinverordnung betroffen, sofern das Boot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. Für Charterboote über 12 m Länge ist eine Funkanlage gesetzlich vorgeschrieben.
